Die wichtigste Regel: Nur das eigene Grundstück
Für Privatleute gibt es eine einfache Grenze. Erfasst die Kamera nur Ihr eigenes Grundstück – Einfahrt, Haustür, Garten, Carport –, ist das ein rein privater Zweck. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nimmt solche „persönlichen oder familiären Tätigkeiten“ ausdrücklich aus.
Sobald aber ein Stück Gehweg, Straße oder Nachbargarten im Bild ist, ändert sich das. Der Europäische Gerichtshof hat schon 2014 entschieden, dass eine Kamera am Privathaus, die auch den öffentlichen Raum filmt, nicht mehr unter diese Ausnahme fällt. Dann gelten die vollen Pflichten der DSGVO: Sie bräuchten einen rechtfertigenden Grund, müssten Betroffene informieren und Auskunft geben können. Für Privatleute ist das kaum sinnvoll zu erfüllen.
Der Nachbar: Schon der Eindruck zählt
Unabhängig von der DSGVO hat Ihr Nachbar ein Persönlichkeitsrecht. Eine Kamera, die auf seinen Garten oder seine Haustür zeigt, verletzt dieses Recht, und er kann verlangen, dass sie entfernt oder umgedreht wird. Gerichte haben das sogar bei Kameras bejaht, die technisch gar nicht dorthin filmen konnten, aber so aussahen. Entscheidend ist, ob ein „Überwachungsdruck“ entsteht.
Praktisch heißt das: Kameras so montieren, dass schon von außen erkennbar ist, dass sie aufs eigene Grundstück zeigen. Schwenkbare Kameras, die man per App jederzeit auf den Nachbarn drehen könnte, sind deshalb eher ungünstig.
Privatzonen: Wie man den Gehweg ausblendet
Oft lässt sich nicht vermeiden, dass am Bildrand ein Stück Gehweg auftaucht – etwa bei einer Kamera über dem Garagentor. Dafür gibt es Privatzonen (auch Privatsphäre-Masken). In der Kamera-Software markieren Sie den betroffenen Bereich, und er wird schon bei der Aufnahme geschwärzt. Was nicht aufgezeichnet wird, ist auch kein Datenschutzproblem.
Kein Ton bei Außenkameras
Viele Kameras haben ein eingebautes Mikrofon. Gespräche von Passanten oder Nachbarn aufzuzeichnen, ist aber nicht nur datenschutzrechtlich heikel: Das unbefugte Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist in Deutschland strafbar (§ 201 StGB). Bei Außenkameras sollte die Tonaufnahme deshalb aus sein.
Speicherdauer: So kurz wie sinnvoll
Für rein private Kameras gibt es keine gesetzliche Frist. Sinnvoll ist trotzdem, nur so lange zu speichern, wie man einen Vorfall realistischerweise bemerkt – meist ein paar Tage. Danach überschreibt der Rekorder die alten Aufnahmen automatisch.
Für Betriebe und alles, was öffentlich zugänglich ist, empfehlen die deutschen Datenschutzbehörden in der Regel eine Speicherdauer von höchstens 72 Stunden. Längeres Speichern braucht einen konkreten Grund, etwa einen Einbruch, der aufgeklärt werden soll.
Cloud oder lokal?
Viele günstige Kameras speichern ihre Aufnahmen beim Hersteller in der Cloud, oft auf Servern außerhalb der EU, und verlangen dafür ein monatliches Abo. Rechtlich ist das für private Kameras auf dem eigenen Grundstück meist kein Problem, aber es bedeutet: Ihre Videos liegen auf fremden Servern.
Systeme mit lokaler Aufzeichnung wie UniFi Protect speichern auf einem Rekorder bei Ihnen im Haus. Zugriff von unterwegs gibt es trotzdem, verschlüsselt über die App. Für viele unserer Kunden ist das der Hauptgrund für die Entscheidung.
Und im Betrieb?
Für Firmen, Höfe mit Angestellten oder Vereinsheime gelten strengere Regeln: Ein Hinweisschild vor dem überwachten Bereich ist Pflicht, der Zweck muss festgelegt und dokumentiert sein, und Mitarbeiter dürfen nicht an ihrem Arbeitsplatz dauerhaft überwacht werden. Gibt es einen Betriebsrat, muss er zustimmen. Wir helfen bei der Planung und weisen auf die Punkte hin; die rechtliche Prüfung sollte im Zweifel ein Fachmann übernehmen.